[vc_row][vc_column][vc_column_text]Mit dem Schreiben vom 14. November 2014, den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ hat das BMF geregelt, wie mit geschäftlichem Schriftverkehr in elektronischer Form umzugehen ist.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]Darauf basierend muss ein Unternehmen seit dem 01.01.2017 die Vorgaben der GoBD erfüllen. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, dem drohen steuerliche Strafmaßnahmen und rechtliche Konsequenzen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Was zu beachten ist

Der komplette E-Mail-Verkehr, der eine geschäftliche Relevanz hat, muss wie andere Unterlagen den üblichen Fristen entsprechend aufbewahrt werden. Je nach Art der E-Mails und ihrer steuerlichen Relevanz ist eine Aufbewahrungsfrist von sechs bis zehn Jahren einzuhalten. Für Unternehmen mit digitalem Geschäftsverkehr bedeutet dies sämtliche Ein- und Ausgangsrechnungen, Angebote, Handelsbriefe etc. entsprechend den GoBD zu archivieren und jederzeit abrufbereit zu halten.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • vollständig
  • nachvollziehbar
  • richtig
  • zeitgerecht
  • ordentlich
  • unveränderlich

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Eine gute Softwarelösung ist die beste Lösung

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